Erforderliche Nachweise für die Fachbetriebsüberwachung nach §62 AwSV/WHG
Damit Ihre Fachbetriebsüberwachung erfolgreich durchgeführt werden kann, sind folgende Nachweise erforderlich:
- Meisterbrief des Betriebsbeauftragten
- Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle
- Gerätetechnische Ausrüstung:
Bitte erstellen Sie anhand der verlinkten Geräteliste eine Übersicht der Messgeräte, Prüfmittel,
Werkzeuge und Maschinen, welche Sie für die Ausführung der Arbeiten im beantragten
Überwachungsbereich benötigen und legen Sie diese gerätetechnische Ausrüstung dem Fachprüfer
der ÜWG im Rahmen der Betriebsprüfung vor: Liste gerätetechnische Ausrüstung - Technisches Regelwerk:
Bitte erstellen Sie anhand der verlinkten Regelwerksliste eine Übersicht der Gesetze,
Verordnungen, Normen und Technischen Regeln, welche Sie für die Ausführung der Arbeiten im
beantragten Überwachungsbereich benötigen und legen Sie diese Regelwerke dem Fachprüfer der
ÜWG im Rahmen der Betriebsprüfung vor: Liste technisches Regelwerk
Sollten Sie noch kein Regelwerk besitzen, können Sie dieses hier bestellen: - Gültige Schulung des Betriebsbeauftragten:
Eine gültige Schulung Ihres Betriebsbeauftragten ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Betriebsprüfung.
Falls eine erforderliche Schulung noch nicht durchgeführt wurde, oder älter als 2 Jahre ist, finden Sie die aktuellen Termine hier: ÜWG Schulungstermine - Referenzanlage:
Eine Referenzanlage dient als Nachweis, dass der Fachbetrieb bereits eine fachgerechte Ausführung im beantragten Überwachungsbereich durchgeführt hat. Sie muss eine real ausgeführte Anlage sein, die den Anforderungen nach §62 AwSV entspricht und von einem Sachkundigen überprüft werden kann.
Wenn keine Referenzanlage nachgewiesen werden kann, erfolgt im Rahmen der Betriebsprüfung ein Fachgespräch zur Beurteilung der praktischen Erfahrung.