Rechtsrahmen für den Fachbetrieb nach WHG
Fachbetriebspflicht nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Einleitung:
Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft getreten. Für Fachbetriebe und Anlagenbetreiber sind die §§ 62 und 63 von Bedeutung. Diese sind aus dem § 19g und § 19h des alten WHG hervor gegangen. Der § 62 bildet die
Rechtsgrundlage zum Erlass einer bundeseinheitlichen Verordnung (AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), die die bisherige VAwS der einzelnen Bundesländer ersetzt.
Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG, wie zum Beispiel Heizöl- verbraucheranlagen, Altölsammelbehälter oder Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, dürfen nur von dafür zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden.
Fachbetrieb im Sinne des § 62 AwSV ist ein Betrieb der:
- über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des WHG und der AwSV gewährleistet wird.
- eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
a. erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichem Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung
b. mindestens zweijährige Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
c. ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden, - nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
- Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
Auf welche Anlagen und Tätigkeiten bezieht sich der § 62 Wasserhaushaltsgesetz?
Die im § 62 aufgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf die unter Absatz (1) aufgeführten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese sind:
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe;
- Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen;
- Rohrleitungsanlagen (zur Beförderung und Versorgung) von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten;
- Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe;
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage-Sickersäften.
Die im Wasserhaushaltsgesetz angeführten wassergefährdenden Stoffe sind Stoffe wie Säuren, Laugen, Halogene, Metallcarbonyle, Beizsalz-, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Gifte usw.
Gemäß § 3 AwSV werden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterteilt:
Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdende Stoffe
Heizöl (EL) ist in die Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) eingestuft.
Folgende Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden von der neuen Gesetzgebung festgelegt:
a. Einrichten
b. Von innen reinigen
c. Instandsetzen
d. Stillegen
Ausnahmen:
Der Gesetzgeber hat nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (insbesondere für Heizölverbraucheranlagen) Ausnahmen erlassen. Hierbei bildet der § 62 WHG Abs. 4, den Rahmen. Im § 45 AwSV sind die Fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten und Ausnahmen aufgeführt.
Eine Konkretisierung der Tätigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben ist auch in dem künftigen DWA Arbeitsblatt DWA-A 779 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen vorgesehen.
Zum jetzigen Zeitpunkt müssen folgende Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden:
1. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen die keine unmittelbare Bedeutung für die
Anlagensicherheit haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen.
2. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen.
3. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.
Wie wird man Fachbetrieb nach § 62 AwSV?
Ein Fachbetrieb muss über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über sachkundiges Personal verfügen. Diese Anforderungen sind mit der Eintragung in die Handwerksrolle, zum Beispiel über die Meisterprüfung, in den einschlägigen Gewerken in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme der betrieblich verantwortlichen Person an einer anerkannten Fachbetriebsschulung, als erfüllt anzusehen. Weiterhin muss der Fachbetrieb berechtigt sein das Überwachungszeichen einer anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUF) hat der Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. die wasserrechtliche Anerkennung gemäß § 62 AwSV ausgesprochen. Die Anerkennung bezieht sich auf das Errichten, Reinigen von innen, Instandsetzen, Stilllegen von
Heizölverbraucheranlagen.
Die Überwachungsgemeinschaft hat in allen Bundesländern Landesstellen eingerichtet, die gemäß der Satzung sowie dem Überwachungsverfahren die Fachbetriebe auf Landesebene durch zugelassene Fachprüfer überwacht.
Anträge auf Mitgliedschaft, sind je nach Sitz des Unternehmens in der entsprechenden Landesstelle zu stellen. Gemäß der Satzung der Überwachungsgemeinschaft sind diese Anträge zeitnah zu bearbeiten. Nach Prüfung der Antragsunterlagen sowie der erfolgreichen Durchführung einer Fachbetriebsprüfung vor Ort, erhält der Betrieb nach Zahlung von Aufnahmegebühr und Jahresmitgliedsbeitrag, eine Fachbetriebsurkunde sowie für die Dauer der Mitgliedschaft, die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens.
Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren für die Überwachung als Fachbetrieb nach § 62 AwSV entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Beitrags- und Gebührenordnung.
Hier finden Sie zusätzlich die Gebührenordnung.