Die Satzung für den Fachbetrieb nach WHG
Präambel
Die hohen Anforderungen, die die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und das Technische Regelwerk an den Bau und Betrieb haustechnischer Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland stellen, können nur eingehalten werden, sofern eine fortlaufende Überwachung dieser Anlagen sichergestellt und die nachgewiesene Qualifikation der auf diesem Sektor tätigen Handwerksbetriebe des Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerks weiterentwickelt werden.
Ziel ist ein umweltfreundlicher, sicherer, energiesparender und gesundheitlich einwandfreier Betrieb von technischen Anlagen, die von den SHK-Handwerken erstellt werden. Zum erweiterten Nachweis seiner Fachbetriebseigenschaft im Sinne einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen hat das Handwerk es für notwendig erachtet, im Interesse einer Selbstregulierung, eine Überwachungsgemeinschaft für die SHK-Handwerke in Form eines eingetragenen Vereins zu gründen, dem nachfolgende Satzung gegeben wird:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Augustin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein ist ein privatrechtlicher Überwachungsverein mit der gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Öffentlichkeit vor einer Gefährdung von Leib und Leben durch mangelhaft ausgeführte technische Anlagen zu schützen. Er ist eine Überwachungsgemeinschaft im Sinne der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften. Er bedarf einer bauaufsichtlichen Anerkennung.
Zur Erfüllung des Zwecks hat er die Aufgabe, die in ihm zusammengeschlossenen handwerk-lichen Unternehmen zu überwachen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen zum Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Bauwesen. Der Verein verleiht und entzieht denjenigen Vereinsmitgliedern, die dazu die Voraussetzungen erfüllen, die Befugnis, das Überwachungszeichen zu führen.
Die Überwachung, einschließlich Verleihung und Führung des Überwachungszeichens, ist im Überwachungsverfahren geregelt.
Der Verein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Tätigkeit. Er verwendet seine Mittel nur für seinen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann – unabhängig von der Zugehörigkeit zu irgendeiner Organisation – jedes Unternehmen werden, das gemäß § 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks mit dem Gas- und Wasserinstallateure-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Kupferschmiede- und Apparatebauer- oder Kachelofen- und Luftheizungsbauer- sowie Klempner-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, diese Satzung sowie die Vorschriften des Überwachungsverfahrens einzuhalten schriftlich sich verpflichtet sowie für die Erfüllung dieser Verpflichtung Gewähr bietet.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme insbesondere ablehnen, wenn der Antragsteller die in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen nicht erfüllt, aus einer anderen Überwachungsorganisation ausgeschlossen wurde oder wenn Überwachungsverträge mit ihm gekündigt wurden, aus Gründen, die er zu vertreten hat; gleiches gilt, wenn der Antragsteller sechs Monate nach Antragstellung die Voraussetzungen zur Führung des Überwachungszeichens nicht erfüllt. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller der Schiedsweg nach § 11 dieser Satzung offen. Die Befugnis hierzu ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides bei der Geschäftsstelle mit Gründen geltend zu machen.
- Die Mitgliedschaft endet beim Tod eines Mitglieds; im übrigen endet sie durch Austritt, Konkurs, Liquidation oder Ausschluß des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenem Brief erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- Zwecke, Belange oder Ansehen des Vereins gröblich schädigt,
- das Überwachungsverfahren mißachtet,
- satzungsgemäß ergangene Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, z. B. trotz mehrmaliger Aufforderung die festgesetzten Vorschüsse auf die Umlage der Kosten des Vereins nicht zahlt.
Vor Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich spätestens zwei Wochen vor seiner Entscheidung zu äußern.
Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf Führung des Überwachungszeichens und auf etwaiges Vereinsvermögen.
Rechte des Vereins gegenüber dem Ausscheidenden werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Insbesondere ist die Kostenumlage bis zum Schluß des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem das Mitglied ausscheidet. Unabhängig von der Mitgliedschaft haben auch Dritte Zugang zu den Diensten der Überwachungsgemeinschaft.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Nach Maßgabe der Vorschriften des Überwachungsverfahrens haben sie Anspruch auf Überwachung und Verleihung des Überwachungszeichens. In der Mitgliederversammlung üben sie ihre Rechte selber oder durch bevollmächtigte Vertreter aus.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften des Überwachungsverfahrens einzuhalten.
Es soll dem Verein jede unbefugte Nutzung des Überwachungszeichens durch Dritte anzeigen.
Binnen sechs Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft muß das Mitglied den Antrag auf Erwerb des Überwachungszeichens gestellt und die dazu erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen haben.
Zur Förderung des Vereinszweckes hat das Mitglied ferner allen Vereinsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und über alle grundsätzlichen, die Aufgaben des Vereins berührenden Fragen unaufgefordert zu berichten.
Es hat die zur Deckung der Kosten des Vereins erforderliche Umlage zu tragen und darauf nach Aufforderung unverzüglich die gemäß Ziffer 6.1 festgelegten Umlagen (Vorschüsse) zu zahlen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 6)
- der Vorstand (§ 7)
- der Überwachungsausschuß (§ 8).
Die Angehörigen von Vorstand, Überwachungsausschuß, Geschäftsführung sowie der Prüfbeauftragte und seine Mitarbeiter haben ihre Aufgaben unparteiisch durchzuführen und zu ihrer Kenntnis gelangte interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge während und nach Amtsausübung streng vertraulich zu behandeln.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Geschäftsbericht,
- die Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr,
- die Entlastung von Vorstand, Überwachungsausschuß, Rechnungsprüfer und Geschäftsführung,
- die Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfer,
- die Bewilligung des Haushaltsplans und Festsetzung der kostendeckenden Umlagen nebst Vorschüssen und
- die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen, wenn wenigstens ein Drittel aller Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe begehren, im Geschäftsjahr mindestens jedoch einmal.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig, jedoch nur bis zu einer Anzahl von 50 Mitgliederstimmen. Die Vertretungsvollmacht ist spätestens vor Beginn der Sitzung dem Vorstand vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet außer in den Fällen des § 12 unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet; über deren Verlauf verfaßt die Geschäftsführung eine von ihr neben dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit kann für alle Angelegenheiten die Beschlußfassung auf schriftlichem Wege erfolgen.
Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit kann auch der Vorstand das schriftliche Beschlußverfahren veranlassen. Im Verfahren zur schriftlichen Beschlußfassung wird allen Mitgliedern schriftlich der Beschlußgegenstand mitgeteilt, und die Mitglieder werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Aussendung der Abstimmungsunterlagen ihre Stimme schriftlich abzugeben durch Rücksendung der Stimmunterlagen, die an den Verein zu Händen des Vorstandes zu richten sind. Die Berechnung der Monatsfrist richtet sich nach dem Datum des Poststempels der Aus- und Rücksendung. Unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes werden die Stimmunterlagen ausgezählt. Der Beschluß im schriftlichen Verfahren ist gefaßt, sofern die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen diesem zustimmt, soweit nach Satzung keine anderen Mehrheiten festgelegt sind. Das Beschlußergebnis wird festgestellt und den Mitgliedern im schriftlichen Wege mitgeteilt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit nicht diese Satzung sie ausdrücklich anderen Organen zuweist. Er leitet die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich und unparteiisch; er bedient sich zur Durchführung der Geschäftsführung.
2. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- zwei weiteren Mitgliedern und
- der Geschäftsführung.
- Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl.
3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer. Sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt für Geschäfte, die im Einzelfall den Wert von € 2500,– nicht überschreiten.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
5. Die Vorstandsmitgliedschaft des Geschäftsführers ist gebunden an das Amt des Geschäftsführers. Sie beginnt und endet durch Beschluß der übrigen Vorstandsmitglieder.
6. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Vorstandsbeschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
§ 8 Überwachungsausschuß
- Für jedes Bundesland wird ein Überwachungsausschuß eingerichtet, der aus mindestens drei Fachleuten besteht, die vom Vorstand be- und abberufen werden. Gehören Vorstandsmitglieder dem Überwachungsausschuß an, so müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit bilden. Im übrigen gilt § 7 Ziffer 2. entsprechend. Jeder Überwachungsausschuß wählt einen Obmann aus seiner Mitte.
- Der Überwachungsausschuß hat die Aufgabe, nach Maßgabe des Überwachungsverfahrens die Überwachung der Mitglieder in dem Bundesland, für das er gebildet worden ist, zu sichern und zu gewährleisten, die Voraussetzungen zur Führung des Überwachungszeichens zu prüfen sowie gegebenenfalls Verstöße festzustellen.
- Der Überwachungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Obmann zu unterzeichnen und der Geschäftsführung mitzuteilen sind.
- Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen gemäß § 8 Ziffer 2. an Weisungen nicht gebunden. Bei Besorgnis der Befangenheit sind sie von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen. Ihr Obmann vertritt den Überwachungsausschuß gegenüber den übrigen Organen und Mitgliedern des Vereins; an Vorstandssitzungen kann er im Bedarfsfalle als Gast teilnehmen.
§ 9 Prüfbeauftragter
- Zur Durchführung der Fremdüberwachung nach Maßgabe des Überwachungsverfahrens bestellt und entläßt der jeweilige Überwachungsausschuß für seinen Geltungsbereich neutrale Sachverständige als Prüfbeauftragte.
- Der Prüfbeauftragte führt als neutraler Sachverständiger gegebenenfalls mit Hilfe fachkundiger Vertreter die Fremdüberwachung der Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des Überwachungsverfahrens durch. Der Prüfbeauftragte kann zu den Sitzungen des Überwachungsausschusses beratend beigezogen werden. Er ist wie seine etwaigen Vertreter nur an Weisungen des Überwachungsausschusses gebunden und darf Dritten keine Auskünfte über Prüfergebnisse und betriebliche Einrichtungen der überwachten Unternehmen erteilen.
§ 10 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung verrichtet die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen von Mitgliederversammlung und Vorstand. Sie nimmt an den Sitzungen von Mitgliederversammlung und Vorstand teil.
- Die Geschäftsführung wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands berufen und abberufen.
§ 11 Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung mit Anlagen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, können durch ein Schiedsgericht entschieden werden, wenn die streitenden Parteien dies vereinbaren.
- Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Das Schiedsgericht wird durch einen Obmann und zwei Beisitzer gebildet. Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß. Einigen sich die Beisitzer nicht auf den Obmann oder erfolgt die Bestellung der Beisitzer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die betreibende Partei, so bestimmt das Landgericht Bonn auf Antrag die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts.
- Das Schiedsgericht entscheidet über den Streitfall und die Kosten des Verfahrens.
- Diese Bestimmungen schließen den ordentlichen Rechtsweg nicht aus.
§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder und der des Instituts für Bautechnik in Berlin.
- Auflösung und Beschlüsse über das ausschließlich gemeinnützig zu verwendende Vermögen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestellt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Regeln dieser Satzung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht.