Überwachungsverfahren für den Fachbetrieb nach WHG
Bauliche Anlagen nach § 19g (1) und (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG), mit Ausnahme solcher nach § 19 g (6) WHG, dürfen nur von Unternehmen eingebaut, aufgestellt, instandgehalten und instandgesetzt werden, die berechtigt sind, ein Überwachungszeichen einer anerkannten Überwachungsgemeinschaft nach WHG zu führen.
Für die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V., Sankt Augustin, wird auf der Grundlage dieser Bestimmungen für ihre Mitglieder folgendes Überwachungsverfahren geregelt:
§ 1 Voraussetzungen
Die Überwachung erfolgt durch Kontrolle des Vereins sowie durch Selbstkontrolle des Unternehmers (Eigenüberwachung).
Die Überwachung erstreckt sich auf folgende Voraussetzungen:
- Die fachliche Eignung und Sachkunde des Betriebsinhabers und / oder des verantwortlichen Betriebsbeauftragten für den beantragten Überwachungsbereich.
- Die Verfügbarkeit der betrieblichen Einrichtungen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der der Überwachung unterliegenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Die fachliche Eignung und ausreichende betriebliche Ausstattung im Rahmen der Überwachung gelten als nachgewiesen, sofern das Mitglied die Anforderungen der Eigen- und Fremdüberwachung erfüllt.
Die Überwachung der Fachbetriebe ersetzt nicht die nach besonderen Vorschriften erforderliche Überwachung von Anlagen.
§ 2 Eigenüberwachung
Die Mitglieder führen im Rahmen der Eigenüberwachung durch wiederkehrende Bestandsprüfung Nachweis über das Vorliegen der Regelwerke und der erforderlichen Geräte gemäß § 1, Abs. 1 dieser Richtlinie.
Die Mitglieder verpflichten sich zur fortlaufenden Unterweisung des mit der Ausführung beauftragten Personals über die Belange des Gewässerschutzes und die dazu einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften.
Die im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführten Prüfungen und Unterweisungen werden durch das Mitglied aufgezeichnet und sind dem Überwachungsausschuß bzw. dessen Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Jeder Wechsel des benannten verantwortlichen Betriebsbeauftragten ist von dem Mitglied unverzüglich und unaufgefordert dem Überwachungsausschuß zu melden.
Alle Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die der Überwachung unterliegen, werden von dem überwachten Fachbetrieb nach dem Muster der Überwachungsgemeinschaft erfaßt.
§ 3 Fremdüberwachungsprüfungen
3.1 Arten der Fremdüberwachungsprüfungen
Der Verein führt durch Beauftragte die Fremdüberwachungsprüfungen als Aufnahmeüberwachungsprüfung, Regelüberwachungsprüfung, Sonderüberwachungsprüfung durch.
3.1.1 Aufnahmeüberwachungsprüfung
Im Rahmen der Aufnahmeüberwachungsprüfung überprüft der zuständige Überwachungsausschuss im Auftrag der Überwachungsgemeinschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit der betrieblichen Angaben und Voraussetzungen gemäß den Anforderungen des Vereins für den beantragten Bereich der Überwachung.
Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist darüber hinaus die erfolgreiche Teilnahme des verantwortlichen Betriebsleiters an den von der Überwachungsgemeinschaft durchgeführten Schulungen verbindlich.
Dabei legen im Rahmen der Aufnahmeüberwachungsprüfung die Teilnehmer eine Prüfung ab. Sofern der Teilnehmer nachweisen kann, daß er als verantwortlicher Betriebsleiter eines Fachbetriebs tätig ist, der als Fachbetrieb im Sinne des WHG in der Fassung vom Oktober 1976 für die Anlagenart 1 sowie die Tätigkeitsmerkmale Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen anerkannt war, ist er vom Erfordernis einer erfolgreichen Prüfung befreit. Zum Nachweis der Teilnahme an den von der Überwachungsgemeinschaft angebotenen Schulungsmaßnahmen erhalten die Teilnehmer eine Bestätigung, die auf Verlangen der Überwachungsgemeinschaft oder deren Prüfbeauftragten vorzulegen ist.
3.1.2 Regelüberwachungsprüfung
Die Aufnahme von Regelüberwachungsprüfungen (regelmäßige Überwachungsprüfung) erfolgt erst nach bestandener Aufnahmeüberwachungsprüfung und dient der Kontrolle, ob die dabei festgestellten Verhältnisse fortbestehen.
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Überwachungszeichens werden die überwachten Betriebe einer erneuten Überprüfung unterzogen, bei der der Fortbestand der unter § 2 und § 3, 3.1.1 aufgeführten Anforderungen kontrolliert wird.
3.1.3 Sonderüberwachungsprüfung
Sonderprüfungen bezogen auf die fachliche Eignung des Betriebsbeauftragten und sonstigen Betriebspersonals, der betrieblichen Ausstattung, der fachgerechten Ausführung von Anlagen oder Anlagenteilen, die im Rahmen der Überwachung erstellt worden sind, werden durchgeführt:
- auf Antrag des überwachten Fachbetriebes
- auf Veranlassung der Überwachungsgemeinschaft bzw. ihrer Beauftragten
- bei Vorliegen schwerwiegender Bedenken gegen den Fortbestand der Fachbetriebseigenschaft
- bei Nichtbestehen einer Regelüberwachungs- oder Sonderüberwachungsprüfung
- auf Veranlassung der Behörden
Der Umfang der Sonderüberwachungsprüfung wird vom Verein festgelegt, soweit dies nicht schon durch die geltenden Bestimmungen erfolgt ist.
3.2 Durchführung der Fremdüberwachungsprüfungen
Die Durchführung der Betriebsbegehungen im Rahmen der Fremdüberwachungsprüfungen erfolgt durch vom Verein bestellte Prüfbeauftragte, die den Mitgliedern und dem Institut für Bautechnik zu benennen sind. Über den Verlauf einer Fremdüberwachungsprüfung wird ein Überwachungsbericht angefertigt und über deren Ergebnis ein Überwachungszeugnis ausgestellt. Soweit möglich, ist die Begehung unangemeldet durchzuführen.
Überprüft werden:
a)
- Angaben gemäß Erhebungsbogen
- Angaben über den verantwortlichen Betriebsbeauftragten
- das Vorhandensein ausreichenden Fachpersonals
- Überprüfung der Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenüberwachung
b)
- das Vorhandensein der Technischen Regelwerke und sonstiger technischer Unterlagen
c)
- Prüfung der gerätetechnischen Ausstattung gemäß Checkliste
In begründeten Fällen kann – insbesondere bei Neugründung und Vorliegen von Tatsachen, die die Zuverlässigkeit des Betriebs in Frage stellen – nach Rücksprache mit dem Überwachungsausschuß von diesem eine Begehung von Referenzanlagen durch den Prüfbeauftragten angeordnet werden.
3.2.1 Prüfbeauftragte
Der Prüfbeauftragte des Vereins hat bei seinen durchzuführenden Kontrollen, anhand einzelner Tätigkeiten gemäß 3.2 in Gegenwart eines Bevollmächtigten des Fachbetriebs die Erfüllung der sachlichen und personellen Anforderungen an Fachbetriebe zu prüfen. Dazu hat der Fachbetrieb dem Prüfbeauftragten während der Betriebsstunden Zugang zu den entsprechenden Betriebseinrichtungen zu gestatten. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen.
3.2.2 Überwachungsbericht
Der Prüfbeauftragte faßt die im Rahmen der Fremdüberwachungsprüfungen getroffenen Feststellungen in einem Überwachungsbericht zusammen. Der Bericht muß folgende Angaben enthalten:
- geprüfter Betrieb
- Mitgliedsnummer
- Ort
- Zeit der Prüfung
- Anwesende Personen
- Vollständigkeit der Ergebnisse der Eigenüberwachung
- Prüfergebnis.
3.3 Bewertung von Verstößen
Der Überwachungsbericht ist dem Verein und dem Fachbetrieb gegebenenfalls zu befristeter Stellungnahme zuzuleiten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
3.3.1 Überwachungsausschuss
Der Überwachungsausschuss des Vereins stellt aufgrund des Überwachungsberichtes fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Fachbetrieb gegen geltende Bestimmungen der Überwachungsgemeinschaft verstoßen hat, wobei er vom Fachbetrieb im Rahmen der Eigenüberwachung fest- und unverzüglich abgestellte Mängel außer acht läßt.
3.3.2 Einstufung von Verstößen
Verstöße stuft er nach dem Schweregrad als „leicht“, „mittel“ oder „schwer“ ein. Ein „leichter“ Verstoß liegt vor, wenn gegen geltende Bestimmungen der Überwachungsgemeinschaft verstoßen wurde, dieser Verstoß aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Qualität der Arbeiten des Fachbetriebs haben kann.
Ein „mittlerer“ Verstoß liegt vor bei einem weder als „leicht“ noch als „schwer“ einzustufenden sonstigen Verstoß gegen bestehende Bestimmungen, dieser Verstoß aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Qualität der Arbeiten des Fachbetriebs haben kann sowie wenn Auflagen des Vereins nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden.
Ein „schwerer“ Verstoß liegt vor, wenn die Ergebnisse der Prüfung ausweisen, daß der Betrieb wesentlichen Anforderungen nicht entspricht oder wenn die Eigenüberwachung überhaupt nicht durchgeführt und/oder in vergleichbarer Weise geltende Bestimmungen gröblich absichtlich so mißachtet worden sind, daß eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten des Fachbetriebs mit Sicherheit nicht mehr gewährleistet war.
3.3.3 Bewertung
Werden bei einer Fremdüberwachungsprüfung mehrere Verstöße festgestellt, so gelten sie als ein Verstoß; haben sie unterschiedlichen Schweregrad, so wird nur der schwerste der Bewertung und Ahndung zugrunde gelegt. Wird bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen je ein Verstoß gegen dieselbe Bestimmung festgestellt, so soll der letzte Verstoß mit dem nächsthöheren Schweregrad bewertet werden.
3.4 Beurteilung der Fremdüberwachungsprüfungen
3.4.1 Überwachungsbericht
Der Verein beurteilt die Fremdüberwachungsprüfung auf der Grundlage des Überwachungsberichtes sowie des Schweregrads etwaiger Verstöße als bestanden oder nicht bestanden.
Bestanden ist eine Fremdüberwachungsprüfung dann, wenn überhaupt kein oder lediglich ein leichter Verstoß festgestellt wurde. Nicht bestanden ist eine Fremdüberwachungsprüfung in allen anderen Fällen.
3.4.2 Überwachungszeugnis
Der Verein legt die Beurteilung einer Fremdüberwachungsprüfung in einem Überwachungszeugnis nieder, das die Gesamtbeurteilung wiedergibt und dem Fachbetrieb unverzüglich zuzustellen ist.
3.5 Folgen der Überwachungsprüfung
3.5.1 Folgen der Aufnahmeüberwachungsprüfung
Hat ein Fachbetrieb mehrere Betriebsstätten, so erstreckt sich die Verleihung des Rechts zur Führung des Überwachungszeichens ausnahmslos auf die Betriebsstätte, für die es ausgesprochen wurde.
Als Nachweis, daß die Tätigkeiten des Fachbetriebs einer vorgeschriebenen Überwachung unterliegen, gilt nicht die Mitgliedschaft des Betriebs in der Überwachungsgemeinschaft allein, sondern die Bestätigung über die Durchführung regelmäßiger Überwachungsprüfungen durch die Überwachungsgemeinschaft. Nach WHG gilt dieser Nachweis insbesondere als erbracht, sofern, solange und soweit der Fachbetrieb zur Führung des Überwachungszeichens berechtigt ist.
3.5.1.2 Überwachungszeichen
Als Nachweis der wasserrechtlich geforderten Überwachung gilt das einheitliche Überwachungszeichen. Das Führen des einheitlichen Überwachungszeichens ist an die Bedingungen zur Führung des Überwachungszeichens des Vereins gebunden; wird die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens des Vereins zurückgezogen, so gilt das auch für das einheitliche Überwachungszeichen.
3.5.2 Folgen der Regelüberwachungsprüfung und Sonderüberwachungsprüfung
3.5.2.1 Auflagen
Hat der Fachbetrieb eine Regelüberwachungsprüfung oder Sonderüberwachungsprüfung bestanden, so gilt seine Befugnis, das Überwachungszeichen zu führen, ohne Einschränkung fort. Hat er die Fremdüberwachungsprüfung trotz Verstoßes gegen bestehende Bestimmungen bestanden, so erteilt ihm der Verein nach entsprechender Belehrung der Lage des Falles angemessene Auflagen zur Abhilfe und setzt zur Erfüllung eine Frist. Die Auflagen können neben der bloßen Abstellung des Fehlers beispielsweise Vermehrung der Eigenüberwachungsprüfungen und der Berichterstattung an den Verein zum Gegenstand haben; ihre Erfüllung ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
3.5.2.2 Einstellung der Fremdüberwachung
Hat der Fachbetrieb die Regelüberwachungsprüfung nicht bestanden, so fordert ihn der Überwachungsausschuß auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen kurzen Frist, die einen Monat nicht überschreiten soll, zu beseitigen. Nach dieser Frist führt der Prüfbeauftragte unverzüglich eine Sonderüberwachungsprüfung durch.
Besteht der Fachbetrieb auch die Sonderüberwachungsprüfung nicht, so beschließt der Überwachungsausschuß die Einstellung der Fremdüberwachung insgesamt oder für – vom Verstoß ausschließlich betroffene – einzelne Tätigkeiten und verständigt hiervon den Fachbetrieb unter Angabe der Gründe.
Die Einstellung der Fremdüberwachung erfolgt auch bei entsprechendem Antrag des Fachbetriebs und bei dessen Ausscheiden aus dem Verein.
Die Einstellung der Fremdüberwachung hat automatisch den Verlust des Rechts zum Führen des Überwachungszeichens zur Folge.
Die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung kann erst nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen erneut beantragt werden; sie setzt das Bestehen einer neuen Aufnahmeüberwachungsprüfung nach Ziffer 3.1.1 voraus.
3.5.3 Entzug des Überwachungszeichens
- Die Berechtigung zur Führung des Zeichens wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verleihung nicht mehr gegeben sind.
- Die Berechtigung zur Führung wird ferner entzogen,
a. bei widerrechtlicher Benutzung durch den Berechtigten, insbesondere bei satzungswidriger Zurverfügungstellung des Zeichens an Dritte als sogenannte Gefälligkeit oder entgeltlicher Zurverfügungstellung als Konzessionär im Sinne des WHG,
b. bei Nutzung des Zeichens ohne Angabe der Mitgliedsnummer
c. bei sonstigen Verstößen gegen die Zeichensatzung. - Die Berechtigung zur Führung des Zeichens erlischt von selbst, ohne daß es eines förmlichen Entzugs durch die Überwachungsgemeinschaft bedarf, mit Austritt oder Ausschluß sowie bei Wegfall der Voraussetzungen der Verleihung und bei Fristablauf des Überwachungszeitraumes. Der Fachbetrieb hat dann die Verleihungsurkunde und die Kennzeichnungsmittel (Matern, Stempel pp.) der Geschäftsstelle des Vereins zurückzureichen.
- Dem Nutzer steht kein Anspruch auf Rückvergütung irgendwelcher Art zu. Der Verein hat das Recht, den Entzug des Zeichens in geeigneter Form zu veröffentlichen.
3.5.4 Ahndung bei Verstößen
- Bei Verstößen gegen die Zeichensatzung und das Überwachungsverfahren durch die Mitglieder der Überwachungsgemeinschaft kann vom Vorstand eine Geldbuße bis zu einer Höhe von € 1.000,- je Einzelfall verhängt werden. Ob ein satzungswidriger Gebrauch des Überwachungszeichens vorliegt, entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann ein Betroffener das Schiedsgericht anrufen (§ 1048 ZPO), hilfsweise ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
3.5.5 Berechtigung zur Führung des Zeichens
Soweit die Anforderungen gemäß §§ 2 und 3 erfüllt sind, verleiht der Verein als Mittel zum Nachweis der Fachbetriebseigenschaft das Recht zur Führung des Überwachungszeichens auf der Grundlage der Zeichensatzung, zu deren Einhaltung alle Mitgliedsbetriebe verpflichtet sind.
Hat der Antragsteller sechs Monate nach Beantragung der Verleihung des Überwachungszeichens die Anforderungen gemäß §§ 2 und 3 noch nicht nachgewiesen, so kann der Verein ihm gegenüber seine Tätigkeit einstellen.
Die Berechtigung zur Führung des Zeichens wird entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Die Überprüfung obliegt soweit dem jeweils zuständigen Überwachungsausschuß.
Bei schweren Verstößen und Gefahr im Verzuge kann der Vorsitzende der Überwachungsgemeinschaft das Recht zum Führen des Überwachungszeichens mit sofortiger Wirkung entziehen. Diese Maßnahme ist jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zustellung durch den Vorstand des Vereins zu bestätigen oder aufzuheben.
Gegen eine Maßnahme des Überwachungsausschusses des Vereins ist Widerspruch durch den davon Betroffenen zulässig. Der Widerspruch muß mit Gründen versehen zwei Wochen nach Zustellung der Maßnahme schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins zugegangen sein. Über ihn entscheidet der Vorstand des Vereins.
3.5.6 Rechte des Staates
Der Verein teilt die Namen der von ihm überwachten Fachbetriebe unter Angabe, ob sie zur Führung des Überwachungszeichens berechtigt sind, dem Institut für Bautechnik mit.
Er erteilt ihm überdies auf Anforderung Auskünfte über das Ergebnis der Überwachungsprüfungen und gewährt ihm Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Werden bei den Überwachungsprüfungen schwerwiegende Verstöße festgestellt, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, so unterrichtet der Verein das Institut für Bautechnik unverzüglich.
Die Mitglieder der Überwachungsausschüsse und die mit den Überwachungsprüfungen beauftragten Personen und Prüfstellen werden dem Institut für Bautechnik benannt.
Der Verein zeigt dem Institut für Bautechnik jede Einschränkung oder Einstellung der Überwachung bzw. die Einschränkung oder den Entzug zur Führung des Überwachungszeichens unverzüglich an.
3.5.7 Zeitliche Geltung
Dieses Überwachungsverfahren gilt ab dem 01.02.1990 und löst die vorläufigen Überwachungsverfahren vom August 1987, vom Januar 1989 und vom September 1989 ab.