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Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.

Zeichensatzung für den Fachbetrieb nach WHG

§ 1 Inhaber, Name und Sitz

Inhaber des Zeichens ist die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. – nachstehend Überwachungsgemeinschaft genannt – mit dem Sitz in Sankt Augustin und eingetragen beim Amtsgericht Siegburg Reg. Nr. 1478.

§ 2 Zweck

Der Verein ist ein privatrechtlicher Überwachungsverein. Er ist eine Überwachungsgemeinschaft im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative WHG. Der Zweck der Überwachungsgemeinschaft ist die Überwachung von Fachbetrieben gemäß § 19 l Abs. 2 WHG. Die Überwachungsgemeinschaft verleiht denjenigen Vereinsmitgliedern, die dazu die Voraussetzungen erfüllen, das von § 19 l Abs.  2, Nr. 2, 1. Alt. WHG geforderte Überwachungszeichen.

§ 3 Vertretung

Die Überwachungsgemeinschaft wird gemäß § 5 und § 7 ihrer Satzung vertreten durch ihren Vorstand, dieser wiederum durch seinen Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter, gemeinsam mit dem Geschäftsführer.

§ 4 Kreis der zur Zeichennutzung Berechtigten

  1. Berechtigt zur Führung des Zeichens sind alle Mitglieder, die der Überwachung gem. § 19 l WHG durch die Überwachungsgemeinschaft unterliegen und denen nach Prüfung die Führung des Zeichens durch ausdrückliche schriftliche Erklärung der Überwachungsge-meinschaft genehmigt worden ist.
  2. Die Mitglieder der Überwachungsgemeinschaft, die mittelbar über die Innungen SHK und die Landesverbände selbst Mitglieder des ZVSHK sind, sind berechtigt, das Überwachungszeichen in Verbindung mit dem Eckringzeichen in der von der Überwachungsgemeinschaft festgelegten Form zu führen, sofern die Voraussetzungen unter Punkt 1 gegeben sind.
  3. Mitglieder, die nicht mittelbar Mitglieder beim ZVSHK sind, dürfen nur das Überwachungszeichen ohne den Eckring führen.

§ 5 Benutzungsbedingungen

Die Zeichenbenutzung unterliegt der Aufsicht der Überwachungsgemeinschaft.

  1. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Zeichen nur in der genehmigten und von der Überwachungsgemeinschaft verliehenen Form in Verbindung mit der jeweils erteilten Mitgliedsnummer zu verwenden.
  2. Die Berechtigten dürfen das Zeichen als Nachweis der Fachbetriebseigenschaft im geschäftlichen Verkehr z. B. auf ihren Drucksachen, Geschäftsbriefen, Briefbögen, Rechnungen und Verpackungen führen und es auch sonst in ihren Geschäftsräumen aushängen, unter Angabe des überwachten Bereiches.
  3. Das Recht zur Benutzung ist unveräußerlich und nicht übertragbar.
  4. Die Nutzungsgebühr für das Zeichen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Beteiligten

  1. Das Recht zur Benutzung des Zeichens bedeutet zugleich die Pflicht, auf seine ordnungsgemäße Verwendung zu achten. Der Benutzer des Zeichens ist verpflichtet, jeden ihm bekannten Mißbrauch des Zeichens der Überwachungsgemeinschaft zu melden. Der Berechtigte ist verpflichtet, das Überwachungszeichen ausschließlich im eigenen Betrieb zu verwenden und es nicht für Arbeiten Dritter zu benutzen.
  2. Jede Veränderung im Betrieb des Nutzungsberechtigten, die die Voraussetzungen für die Verleihung des Überwachungszeichens gem. Satzung und Überwachungsverfahren betreffen, sind der Überwachungsgemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Verlust des Benutzungsrechts/Zeichenentzug

  1. Die Berechtigung zur Führung des Zeichens wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verleihung nicht mehr gegeben sind.
  2. Die Berechtigung zur Führung wird ferner entzogen,
    a.    bei widerrechtlicher Benutzung durch den Berechtigten, insbesondere bei satzungswidriger Zurverfügungstellung des Zeichens an Dritte als sogenannte Gefälligkeit oder entgeltlicher Zurverfügungstellung als Konzessionär im Sinne von § 19 l Abs. 2 WHG,
    b.    bei Nutzung des Zeichens ohne Angabe der Mitgliedsnummer,
    c.    bei sonstigen Verstößen gegen die Zeichensatzung.
  3. Die Berechtigung zur Führung des Zeichens erlischt von selbst, ohne dass es eines förmlichen Entzugs durch die Überwachungsgemeinschaft bedarf, mit Austritt oder Ausschluss sowie bei Wegfall der Voraussetzungen der Verleihung und bei Fristablauf des Überwachungszeitraumes
  4. Dem Nutzer steht kein Anspruch auf Rückvergütung irgendwelcher Art zu. Der Verein hat das Recht, den Entzug des Zeichens in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 8 Ahndung bei Verstößen

  1. Bei Verstößen gegen die Zeichensatzung durch Mitglieder der Überwachungsgemeinschaft kann vom Vorstand eine Geldbuße bis zu einer Höhe von € 1.000,00 je Einzelfall verhängt werden. Ob ein satzungswidriger Gebrauch des Überwachungszeichens vorliegt, entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.
  2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann ein Betroffener das Schiedsgericht anrufen (§ 1048 ZPO), hilfsweise ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
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Montag – Donnerstag:
8:00 – 12:30 Uhr sowie 13:30 – 16:00 Uhr
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