Verfahrensrichtlinie für die Prüfung
Grundlage für die Erteilung des Zertifikates ist der Abschluss eines Überwachungsvertrages in Verbindung mit der Einhaltung der nachfolgenden Verfahrensrichtlinie für die Prüfung, Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Zertifizierung und Überwachung erfolgt durch die ÜWG-SHK (Fremdüberwachung) sowie durch Selbstkontrolle des Unternehmers (Eigenüberwachung).
(2) Die Überwachung erstreckt sich auf:
- die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers,
- die fachliche Eignung und Fachkunde des verantwortlichen technischen Leiters für den beantragten Ausführungsbereich,
- die betriebliche Ausstattung und Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der der Überwachung unterliegenden Ausführungsbereiche erforderlich sind (gemäß der durch die zuständige Behörde vorgegebenen Auflistung über die gerätetechnische Ausstattung und Regelwerke),
- die Schulung der verantwortlichen technischen Leitung,
- die Unterweisung des Fachpersonals und
- die ausgeführten Arbeiten in dem zertifizierten Ausführungsbereich.
§ 2 Eigenüberwachung
- Die anerkannten Fachbetriebe führen im Rahmen der Eigenüberwachung durch wiederkehrende Bestandsprüfung Nachweis über das Vorliegen der geforderten Regelwerke sowie der erforderlichen Ausrüstung und Geräte gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verfahrensrichtlinie. Dazu gehört der fachgerechte Einsatz der gerätetechnischen Ausstattung, die entsprechend der vorgegebenen Auflistung jederzeit verfügbar sein muss. Dies betrifft auch die Dichtheit der Grundleitungen und die ordnungsgemäße Grabenverfüllung und Grabenverdichtung, insbesondere unterhalb von Verkehrsflächen der Gruppe 2 und höher gemäß DIN EN 124.
- Die anerkannten Fachbetriebe verpflichten sich zur fortlaufenden Unterweisung des mit der Ausführung beauftragten Personals über die Belange des Boden- und Gewässerschutzes, die geltenden Rechtsvorschriften, Technischen Regelwerke und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, welche für den überwachten Ausführungsbereich maßgeblich sind.
- Die im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführten Prüfungen und Unterweisungen werden durch den anerkannten Fachbetrieb aufgezeichnet und sind der ÜWG-SHK bzw. den mit der Fremdüberwachung beauftragten Sachkundigen auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
- Jeder Wechsel der benannten verantwortlichen technischen Leitung ist von dem anerkannten Fachbetrieb unverzüglich und unaufgefordert der ÜWG-SHK zu melden.
§ 3 Arten der Fremdüberwachung
Die ÜWG-SHK führt durch beauftragte Sachkundige die Fremdüberwachungen als Eingangsprüfung, Regelüberprüfung und Sonderüberprüfung durch.
§ 4 Eingangsprüfung
Im Rahmen der Eingangsprüfung überprüft die zuständige Leitung der ÜWG-SHK die Richtigkeit und Vollständigkeit der betrieblichen Angaben in dem von der Organisation vorgegebenen Antragsformular sowie die Voraussetzungen gemäß den Anforderungen der geltenden Verordnung für den jeweiligen Ausführungsbereich. Die Prüfung wird in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zuzüglich einer Erstbetriebsbegehung abgeschlossen.
§ 5 Schulungen
- Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist über die berufliche Qualifikation hinaus die Teilnahme der verantwortlichen technischen Leitung des anerkannten Fachbetriebes an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Schulung für den beantragten Ausführungsbereich verbindlich. Die Gelegenheit zu einer ersten Schulung ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Zertifizierung zu nutzen.
- Sofern die verantwortliche technische Leitung des anerkannten Fachbetriebes nachweisen kann, in dieser Funktion für einen anerkannten Fachbetrieb in dem beantragten Ausführungsbereich bereits tätig gewesen zu sein, wird eine abgeschlossene Schulungsmaßnahme anerkannt, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.
- Die Schulung ist in angemessenen Zeitabständen, die im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten sollen, zu wiederholen.
- Zum Nachweis der Teilnahme an den von der ÜWG-SHK angebotenen Schulungsmaßnahmen erhalten die Teilnehmer eine Bestätigung, die auf Verlangen der Organisation bzw. den Sachkundigen vorzulegen ist.
§ 6 Regelüberprüfung
- Die Einhaltung der Anforderungen an den anerkannten Fachbetrieb werden regelmäßig im Betrieb und stichprobenweise auf Baustellen im Rahmen der Regelüberprüfungen überprüft.
- Die Aufnahme von Regelüberprüfungen erfolgt erst nach Erteilung des Zertifikates.
- Die Ergebnisse dieser regelmäßigen Überprüfung sind durch die ÜWG-SHK in einem anerkannten Überwachungsbogen zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Anordnung zuzusenden.
§ 7 Sonderüberprüfung
- Sonderüberprüfungen bezogen auf die fachliche Eignung der verantwortlichen technischen Leitung, die betriebliche Ausstattung, die fachgerechte Ausführung von Anlagen oder Anlagenteilen, die im Rahmen der zertifizierten Ausführungsbereiche erstellt worden sind, oder die fachgerechte Dichtheitsprüfung werden durchgeführt:
1. auf Veranlassung der Zertifizierungsorganisation bzw. ihrer mit der Prüfung beauftragten Sachkundigen,
2. auf Antrag des von der Zertifizierungsorganisation überwachten Fachbetriebes oder
3. auf Veranlassung der zuständigen Behörde - Der Umfang der Sonderüberprüfung und das Ergebnis werden dokumentiert.
- Bei Nichtbestehen einer Sonderüberprüfung wird diese nach Einräumung der vorgegebenen Frist zur Abstellung der Mängel wiederholt.
§ 8 Durchführung der Fremdüberwachung
- Die Durchführung der Betriebsbegehungen sowie der stichprobenweise vorzunehmenden Baustellenüberwachung im Rahmen der Fremdüberwachung erfolgt durch von der ÜWG-SHK bestellte Sachkundige.
- Die Sachkundigen prüfen den anerkannten Fachbetrieb in der Regel einmal im Jahr auf der Baustelle sowie alle 5 Jahre im Betrieb.
- Hat ein anerkannter Fachbetrieb nach der ersten Überprüfung auf der Baustelle zwei aufeinanderfolgende Überprüfungen ohne Mängel bestanden, kann der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen auf der Baustelle auf zwei Jahre ausgedehnt werden, solange die Überprüfungen mängelfrei sind.
- Bei Fachbetrieben der Ausführungsbereiche 1 und 2, die jährlich weniger als vier Baustellen mit Entwässerungsleitungen mit jeweils einer Länge von £ 10 m betreiben, kann der Zeitraum zwischen zwei Überprüfungen auf der Baustelle auf alle zwei Jahre festgelegt werden.
§ 9 Sachkundige
- Die von der ÜWG-SHK bestellten Sachkundigen müssen den in der geltenden Verordnung formulierten Anforderungen entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Qualifikation, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und die fachlichen Kenntnisse.
- Die mit der Prüfung beauftragten Sachkundigen der ÜWG-SHK haben bei ihren durchzuführenden Kontrollen anhand einzelner Tätigkeiten gemäß § 8 dieses Verfahrens in Gegenwart der verantwortlichen technischen Leitung des anerkannten Fachbetriebes oder eines vom anerkannten Fachbetrieb benannten zuständigen fachkundigen Vertreters die Erfüllung der sachlichen und personellen Anforderungen an Fachbetriebe zu überprüfen.
- Der zu prüfende anerkannte Fachbetrieb hat dem mit der Prüfung beauftragten Sachkundigen während der Betriebsstunden Zugang zu den entsprechenden Betriebseinrichtungen zu gestatten und zu ermöglichen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen.
- Dem mit der Prüfung beauftragten Sachkundigen gegenüber ist die zuständige Leitung der ÜWG-SHK nur in organisatorischer Hinsicht weisungsberechtigt.
§ 10 Überwachungsbogen
- Der mit der Prüfung beauftragte Sachkundige fasst die im Rahmen seiner Fremdüberwachung getroffenen Feststellungen in einem von der ÜWG-SHK vorgegebenen Überwachungsbogen zusammen.
- Der Überwachungsbogen muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den geprüften Betrieb,
2. die Identifikationsnummer,
3. den Ort,
4. die Zeit der Prüfung,
5. die anwesenden Personen,
6. die Vollständigkeit der Ergebnisse der Eigenüberwachung und
7. das Prüfergebnis. - Der Überwachungsbogen ist der Zertifizierungsorganisation und ggfs. anschließend gemäß § 14 Abs. 4 dieser Verfahrensrichtlinie dem anerkannten Fachbetrieb zur befristeten Stellungnahme zuzuleiten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 11 Feststellung von Verstößen
Die ÜWG-SHK stellt aufgrund des Überwachungsbogens fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der anerkannte Fachbetrieb gegen geltende Bestimmungen der Zertifizierungsorganisation verstoßen hat.
§ 12 Bewertung der Überprüfungsmaßnahmen
Die Überprüfung wird grundsätzlich mit “bestanden” oder “nicht bestanden” bewertet.
§ 13 Überprüfungszeugnis
- Die Beurteilung einer Überprüfung im Rahmen der Fremdüberwachung legt die ÜWG-SHK in einem Überprüfungszeugnis nieder, das die Gesamtbeurteilung wiedergibt.
- Das Überprüfungszeugnis ist nach Eingang des Überwachungsbogens unverzüglich dem anerkannten Fachbetrieb zuzustellen.
§ 14 Folgen der Erstprüfung und Zertifizierung
- Soweit aufgrund der Erstprüfung festgestellt ist, dass die in der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind und der Überwachungsvertrag zwischen der ÜWG-SHK und dem Fachbetrieb zustande kommt, erteilt die ÜWG-SHK dem Fachbetrieb das Zertifikat für den/die beantragten Ausführungsbereich/e.
- Die Erteilung des Zertifikats erfolgt in der Regel unbefristet.
- Das Ergebnis der Erstprüfung und die Zertifizierung sind zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder dem anerkannten Fachbetrieb zuzusenden.
- Wird aufgrund der Erstprüfung festgestellt, dass die von der ÜWG-SHK festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, sind die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen und dem beantragenden Fachbetrieb schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Ausnahmefall
Auf Antrag kann im Ausnahmefall die Zertifizierung auf den Einzelfall beschränkt werden, wenn der Errichtung, dem Abbruch oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage keine bau und abwasserrechtlichen Anforderungen entgegenstehen und eine Prüfung und Überwachung durch die Zertifizierungsorganisation erfolgt.
§ 16 Folgen der Regel- bzw. Sonderüberprüfung
- Hat der anerkannte Fachbetrieb eine Regel- bzw. Sonderüberprüfung bestanden, so gilt seine Befugnis, das Zertifikat zu führen, ohne Einschränkung fort.
- Hat der anerkannte Fachbetrieb eine Regel- bzw. Sonderüberprüfung nicht bestanden, so werden von der zuständigen Leitung der ÜWG-SHK dem anerkannten Fachbetrieb innerhalb von 2 Wochen entsprechende Auflagen zur Mängelbeseitigung unter einer Fristsetzung, die 3 Monate nicht überschreiten soll, erteilt. Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist erfolgt entweder die erstmalige oder eine wiederholte Sonderüberprüfung.
- Über den Vollzug der Mängelbeseitigung ist die zuständige Leitung der ÜWG-SHK spätestens unmittelbar nach Ablauf der Frist zur Mängelbeseitigung unaufgefordert auf schriftlichem Wege nachweislich zu benachrichtigen.
- Besteht der anerkannte Fachbetrieb die Sonderüberprüfung aufgrund derselben vorliegenden Mängel nicht, kann die zuständige Leitung der ÜWG-SHK die Einstellung der Fremdüberwachung insgesamt oder für (vom Verstoß ausschließlich betroffene) einzelne Ausführungsbereiche beschließen.
- Nach Einstellung der Fremdüberwachung wird der Fachbetrieb zur Rückgabe des Zertifikates aufgefordert.
§ 17 Entzug des Zertifikates
- Die Berechtigung zur Führung des Zertifikats wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verleihung nicht mehr gegeben sind.
- Die Voraussetzungen zur Führung des Zertifikats sind insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn
1. der anerkannte Fachbetrieb einer Aufforderung zur Einhaltung der in der Verordnung genannten Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht erfüllt,
2. die Zuverlässigkeit der Betriebsleitung oder der verantwortlichen technischen Leitung des Fachbetriebes nicht mehr gegeben ist,
3. der anerkannte Fachbetrieb die Tätigkeit im zertifizierten Ausführungsbereich auf Dauer eingestellt hat oder
4. der Überwachungsvertrag unwirksam geworden ist. - Die Zertifizierungsorganisation entzieht das Zertifikat, wenn der anerkannte Fachbetrieb gegen den Überwachungsvertrag verstößt.
- Der Entzug erfolgt schriftlich und ist von der Geschäftsführung und der zuständigen Leitung der ÜWG-SHK zu unterzeichnen.
- Der Entzug des Zertifikats ist der zuständigen Behörde mitzuteilen
- Ein erneuter Antrag auf Zertifizierung kann erst nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen und frühestens nach 3 Monaten gestellt werden; sie setzt weiterhin das Bestehen einer neuen Erstprüfung gemäß § 4 dieser Verfahrensrichtlinie voraus.
§ 18 Nutzung des Zertifikatszeichens
- Die Nutzung des Zeichens ist gebunden an die Berechtigung zur Führung des entsprechenden Zertifikats.
- Die Zeichennutzung unterliegt der Aufsicht der Zertifizierungsorganisation.
- Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Zeichen im Rahmen des Zertifikates nur in der genehmigten und von der Zertifizierungsorganisation verliehenen Form in Verbindung mit der jeweils erteilten Identifikationsnummer zu verwenden.
- Die Berechtigten dürfen das Zeichen als Nachweis der Fachbetriebseigenschaft im Fachbereich der Grundstücksentwässerung im geschäftlichen Verkehr führen und es auch sonst in ihren Geschäftsräumen unter Angabe des/r überwachten Ausführungsbereiches/e aushängen.
- Das Recht zur Benutzung des Zeichens ist unveräußerlich und nicht übertragbar.
- Das Recht zur Benutzung des Zeichens bedeutet zugleich die Pflicht, auf seine ordnungsgemäße Verwendung zu achten. Der Benutzer des Zeichens ist verpflichtet, jeden ihm bekannten Missbrauch des Zeichens der Zertifizierungsorganisation zu melden.
- Der Berechtigte ist verpflichtet, das Zeichen ausschließlich im eigenen Betrieb zu verwenden und es nicht für Arbeiten Dritter zu benutzen.
- Jede Veränderung im Betrieb des Nutzungsberechtigten, die die Voraussetzung zur Führung des zugrunde liegenden Zertifikates betreffen, sind der Zertifizierungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.
- Die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für dessen Nutzung nicht mehr gegeben sind.
- Die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens wird ferner entzogen,
1. bei widerrechtlicher Benutzung durch den Berechtigten, insbesondere bei Zurverfügungstellung des Zeichens an Dritte als sogenannte Gefälligkeit oder entgeltlicher Zurverfügungstellung,
2. bei Nutzung des Zeichens im Rahmen des Zertifikates ohne Angabe der Identifikationsnummer,
3. bei sonstigen Verstößen gegen die Bestimmungen zur Nutzung des Zeichens im Rahmen dieser Verfahrensrichtlinie. - Die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens erlischt von selbst, ohne dass es eines förmlichen Entzugs bedarf, mit Wegfall der Voraussetzungen der Verleihung des entsprechenden Zertifikats.
- Dem Nutzer steht kein Anspruch auf Rückvergütung irgendwelcher Art zu. Die Zertifizierungsorganisation hat das Recht, den Entzug der Zeichennutzung in geeigneter Form zu veröffentlichen.
§ 19 Zeitliche Geltung
Diese Verfahrensrichtlinie gilt ab 07/ 98.