Überwachungsordnung der Sachverständigen
Vormerkung
Die Überwachungsordnung bildet die Grundlage für die organisationsinterne Überwachung der zur Anlagenprüfung bestellten Sachverständigen nach einheitlichen Grundsätzen im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems.
Überwachungsinhalte
Kontrollen
Die Prüfberichte sind auf formale Richtigkeit, inhaltliche Plausibilität und korrekte Abrechnung zu prüfen. Im Prüftagebuch ist die Vollständigkeit aller durchgeführten Prüfungen einschließlich Art, Umfang und Zeitaufwand sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse nachzuweisen. Die Unabhängigkeit des Sachverständigen ist festzustellen. Die notwendigen technischen Regelwerke, Prüfvorschriften und Dokumen-tationen sowie die relevanten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind auf Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der erforderlichen Prüfmittel sind zu kontrollieren.
Erfahrungsaustausch
Im Rahmen von organisationsinternen Besprechungen sind mit einem bzw. mehreren Sachverständigen in regelmäßigen Abständen Erfahrungs-austausche durchzuführen. Dabei wird durch die Sachverständigen-Organisation über Ergebnisse aus Fortbildungs- veranstaltungen bei einer Behörde oder aus Fachseminaren informiert.
Einzelgespräch
Der Leiter der Sachverständigen-Organisation hat beim Vorliegen besonderer Vorkommnisse die Möglichkeit mit dem Sach- verständigen ein Einzelgespräch zu führen.
Referenzanlage
Im Rahmen der Überwachung des Sachverständigen erfolgt eine gemeinsame Anlagenabnahme in seinem Prüfbereich.
Die Überprüfung der Referenzanlage erfolgt
- im Beisein des Sachverständigen
- an einer vom Sachverständigen bereits geprüften Anlage oder an einer bereits vorgeprüften Anlage
Die Art der Überprüfung wird von der technischen Leitung je nach Sachlage ausgewählt.
Überwachungsturnus
- Inhalt
- Prüfung der Prüfberichte / Rechnungen
- Unterlagen
- Prüfmittel
- Einzelgespräch
- Interne Besprechung
- Informationen über Fachveranstaltungen
- Referenzanlage
- jährlicher Turnus
- min. 3% der Berichte / Rechnungen
max. 30 Berichte / Rechnungen - eine Kontrolle
- eine Kontrolle
- bei Bedarf
- viermal
- einmal
- eine Anlage
Sonderprüfungen
Nach Bestellung eines Sachverständigen findet spätestens nach der fünften Anlagenprüfung oder spätestens nach einem halben Jahr eine Prüfung einer Referenzanlage entsprechend 7.2.4 statt. Der kürzere Zeitraum ist maßgebend. Beim erstmaligen Feststellen eines berechtigten Mangels ist das Einzel-gespräch zu führen. Beim zweiten Feststellen eines berechtigten Mangels in ähnlicher Sache ist eine Überprüfung des Sachverständigen (praktisch oder theoretisch je nach Mangel) durchzuführen. Beim dritten Feststellen eines berechtigten Mangels in ähnlicher Sache wird die Bestellung widerrufen. Sonderprüfungen werden in der Bestellungsakte vermerkt.
Organisation der Überwachung
Zuständig für die Überwachung ist grundsätzlich der technische Leiter der Sachverständigen-Organisation. Dieser kann die Zuständigkeit innerhalb der Sachverständigen-Organisation delegieren. Die Überwachung, insbesondere welche Prüfungen, wann, bei welchem Sachverständigen und von wem durchgeführt wurden, sowie das Überwachungs-ergebnis werden dokumentiert.