Anlagenverordnung AwSV ab August bundesweit einheitlich
Was heißt das für Fachhandwerk und Anlagenbetreiber?
Nach jahrelangem Ringen ging es nun überraschend schnell. Nachdem der Bundesrat am 31. März 2017 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zugestimmt hatte, wurde sie bereits an 21. April verkündet und tritt somit zum 1. August 2017 in Kraft.
Für die ÜWG und ihre Mitgliedsunternehmen hat dies einige Änderungen zur Folge. Generell wird durch die AwSV die Anerkennung der bisher baurechtlich anerkannten ÜWG-SHK im Wasserecht erforderlich.
Dank der bereits langfristig begonnenen Vorbereitung auf diesen erwarteten Übergang, ist die ÜWG gut aufgestellt und wird ihre Mitgliedsbetriebe automatisch in die dann wasserrechtlich anerkannte Überwachungsgemeinschaft überführen.
Wichtigste Änderungen:
Mit der AwSV gilt einheitlich in allen Bundesländern eine Fachbetriebspflicht für alle Arbeiten an oberirdischen und unterirdischen Heizölverbraucheranlagen >1.000 Liter.
Die technisch verantwortlichen Betriebsleiter in den Fachbetrieben müssen künftig wiederkehrend alle 2 Jahre an einer anerkannten Schulung teilnehmen. Auch das eingesetzte Personal ist regelmäßig in externen Fortbildungsveranstaltungen zu qualifizieren.
Anerkannter Fachprüfer oder Sachverständige der ÜWG führen die regelmäßig 2-jährig wiederkehrende Überwachung der Fachbetriebe vor Ort in den Unternehmen durch.
Detailliertere Informationen zur AwSV erhalten alle Mitgliedsbetriebe mit unserem neuesten Infodienst, welcher in den nächsten Tagen erscheint.
Darauf müssen Anlagenbetreiber achten:
Wer eine Heizölanlage betreibt, ist für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Das war schon immer so, ist aber in der AwSV noch einmal deutlich hervorgehoben.
Generell müssen nach der neuen Verordnung nun bundeseinheitlich alle unterirdischen Heizölverbraucheranlagen sowie für alle oberirdischen Heizölverbraucheranlagen > 1000 Liter vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen nach AwSV überprüft werden. Die bisherigen anderslautenden Regelungen in einigen Bundesländern gelten damit nach dem 1. August nicht mehr.
Wird ein Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Arbeiten beauftragt, hat dieser dem Anlagenbetreiber seine Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert nachzuweisen.
Unterm Strich dient die neue bundesweit einheitliche Anlagenverordnung AwSV der Verbesserung der Anlagensicherheit, dem Schutz der Umwelt und erhöht nicht zuletzt durch klare Anforderungen auch die Handlungssicherheit für das Fachhandwerk und die Anlagenbetreiber – also im privaten Bereich die Heizölkunden.