Hochwasserschutzgesetz II – Modernisierung von Ölheizungen ist weiterhin möglich
Das jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossene Hochwasserschutzgesetz II sorgt für neue Bestimmungen, die auch ölbeheizte Häuser in Überschwemmungsgebieten betreffen. Bestehende Anlagen können auch weiterhin mit neuen Ölheizgeräten und Heizöltanks modernisiert werden. Darauf weist das Institut für Wärme und Öltechnik (IWO) hin.
Das Hochwasserschutzgesetz II sorgt für Irritationen. Grund dafür sind zweideutige Berichte in der Tagespresse, in denen mitunter zu lesen war, in Überschwemmungsgebieten dürften künftig keine neuen Ölheizungen installiert werden. Das Institut für Wärme und Öltechnik stellt daher klar: „Das neue Gesetz ermöglicht in Überschwemmungsgebieten weiterhin im Rahmen einer Modernisierung den Einbau neuer Ölheizgeräte oder auch die Modernisierung von Heizöltanks bei bestehenden Anlagen.“
Grund für die zweideutige Berichterstattung ist möglicherweise eine Begriffsverwirrung. Im Hochwasserschutzgesetz II ist ausdrücklich von Heizölverbraucheranlagen die Rede. Diesen Begriff darf man jedoch nicht mit Ölheizung gleichsetzen. Die Begriffsbestimmungen in der AwSV und der TRwS 791 „Heizölverbraucheranlagen“ besagen hinsichtlich von Wohngebäuden eindeutig, dass eine Heizölverbraucheranlage im Sinne des Wasserrechts eine Anlage zur Lagerung ist. Damit aber ist ein Kesseltausch im Rahmen einer Heizungsmodernisierung von den Regelungen des Hochwasserschutzes gar nicht betroffen. Zudem kann eine bestehende Anlage auch beim Tausch des Heizöltanks weiter betrieben werden. Denn dieser Tausch stellt lediglich eine wesentliche Änderung der Heizölverbraucheranlage dar. Dabei muss jedoch für eine hochwassersichere Ausführung gesorgt werden.
Nehmen Hausbesitzer keine solche wesentliche Änderung an ihrer Heizölverbraucheranlage vor, so sind sie laut Gesetz verpflichtet, innerhalb eines gewissen Zeitraums für eine hochwassersichere Nachrüstung zu sorgen, sofern diese noch nicht erfolgt ist. Die dafür gesetzte Frist für die Nachrüstung beträgt in Überschwemmungsgebieten fünf, in sogenannten Risikogebieten (hinter einer Hochwasserschutzeinrichtung) 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die entsprechenden Maßnahmen müssen für die Hausbesitzer jedoch wirtschaftlich vertretbar sein.
Allein den kompletten Neubau einer Heizölverbraucheranlage in Überschwemmungsgebieten schließt das Gesetz unter bestimmten Bedingungen aus. Er ist jedoch auch dann noch möglich, wenn keine Alternativen zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. In Risikogebieten sind auch komplett neue Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich weiterhin zulässig, sofern diese hochwassersicher errichtet werden. Das neue Hochwasserschutzgesetz II wird voraussichtlich bis Anfang 2018 in Kraft treten.