• Telefon (0 22 41) 92 99 500
Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.
  • 0Einkaufswagen
  • Aktuelles
  • Fachbetriebssuche
    • Fachbetriebe für Heizölverbraucheranlagen
    • Fachbetriebe nach §13b HmbAbwG einschließlich Dichtheitsprüfung
    • Fachbetriebe nach §13b HmbAbwG Dichtigkeitsprüfung mit Kamera
    • Fachbetriebe für die Inspektion und Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungen
    • Fachbetriebe für die Wartung von Kleinkläranlagen
    • Fachkundige für die Generalinspektion von Abscheideranlagen für Fette
    • Fachkundige für Hygiene und Sicherheit in der Trinkwasserinstallation
    • Energieberater des SHK – Handwerks
  • AwSV – Sachverständige
    • Sachverständigensuche
    • Unsere Sachverständigen
    • AwSV-Sachverständiger
  • Überwachungsbereiche
    • Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz
    • AwSV-Sachverständiger
    • Fachbetrieb nach § 13b HmbAbwG
    • Fachbetrieb für Grundstücksentwässerungen
    • Fachbtrieb für Hygiene & Sicherheit in der Trinkwasserinstallation
    • Energieberater des SHK Handwerks
    • Präqualifikation
  • Fachpublikationen
    • Handbücher
    • Handbücher Online
    • Merkblätter
    • Werbemittel
  • Organisation
    • Landesstellen
    • Team & Organisation
    • Unsere Sachverständige
    • Karriere
  • Schulungstermine
  • Downloads
  • Mitgliederbereich
    • Für Sachverständige
    • Für Fachbetriebe
    • Newsletter anmelden
  • Menü Menü
Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.

Hochwasserschutzgesetz II – Modernisierung von Ölheizungen ist weiterhin möglich

Das jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossene Hochwasserschutzgesetz II sorgt für neue Bestimmungen, die auch ölbeheizte Häuser in Überschwemmungsgebieten betreffen. Bestehende Anlagen können auch weiterhin mit neuen Ölheizgeräten und Heizöltanks modernisiert werden. Darauf weist das Institut für Wärme und Öltechnik (IWO) hin. 

Das Hochwasserschutzgesetz II sorgt für Irritationen. Grund dafür sind zweideutige Berichte in der Tagespresse, in denen mitunter zu lesen war, in Überschwemmungsgebieten dürften künftig keine neuen Ölheizungen installiert werden. Das Institut für Wärme und Öltechnik stellt daher klar: „Das neue Gesetz ermöglicht in Überschwemmungsgebieten weiterhin im Rahmen einer Modernisierung den Einbau neuer Ölheizgeräte oder auch die Modernisierung von Heizöltanks bei bestehenden Anlagen.“

Grund für die zweideutige Berichterstattung ist möglicherweise eine Begriffsverwirrung. Im Hochwasserschutzgesetz II ist ausdrücklich von Heizölverbraucheranlagen die Rede. Diesen Begriff darf man jedoch nicht mit Ölheizung gleichsetzen. Die Begriffsbestimmungen in der AwSV und der TRwS 791 „Heizölverbraucheranlagen“ besagen hinsichtlich von Wohngebäuden eindeutig, dass eine Heizölverbraucheranlage im Sinne des Wasserrechts eine Anlage zur Lagerung ist. Damit aber ist ein Kesseltausch im Rahmen einer Heizungsmodernisierung von den Regelungen des Hochwasserschutzes gar nicht betroffen. Zudem kann eine bestehende Anlage auch beim Tausch des Heizöltanks weiter betrieben werden. Denn dieser Tausch stellt lediglich eine wesentliche Änderung der Heizölverbraucheranlage dar. Dabei muss jedoch für eine hochwassersichere Ausführung gesorgt werden.

Nehmen Hausbesitzer keine solche wesentliche Änderung an ihrer Heizölverbraucheranlage vor, so sind sie laut Gesetz verpflichtet, innerhalb eines gewissen Zeitraums für eine hochwassersichere Nachrüstung zu sorgen, sofern diese noch nicht erfolgt ist. Die dafür gesetzte Frist für die Nachrüstung beträgt in Überschwemmungsgebieten fünf, in sogenannten Risikogebieten (hinter einer Hochwasserschutzeinrichtung) 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die entsprechenden Maßnahmen müssen für die Hausbesitzer jedoch wirtschaftlich vertretbar sein.

Allein den kompletten Neubau einer Heizölverbraucheranlage in Überschwemmungsgebieten schließt das Gesetz unter bestimmten Bedingungen aus. Er ist jedoch auch dann noch möglich, wenn keine Alternativen zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. In Risikogebieten sind auch komplett neue Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich weiterhin zulässig, sofern diese hochwassersicher errichtet werden. Das neue Hochwasserschutzgesetz II wird voraussichtlich bis Anfang 2018 in Kraft treten.

Aktuelles

  • ÜWG news
  • Schulungstermine
  • Mitgliederversammlung 2025

Weitere News

  • Fachpartner geben Sicherheit20. Mai 2025 - 8:39
  • Mitgliederversammlung 2025 in Fulda11. April 2025 - 9:24

Anstehende Schulungstermine

Juni 12
Ganztägig

FV Rheinland/Rheinhessen Koblenz

Juni 17
Ganztägig

FV Hessen – Homberg

Juni 18
Ganztägig

FV Hessen – Gießen

Juni 24
Ganztägig

FV Bayern online

Kalender anzeigen

Zu allen Terminen

Telefon: 0 22 41 / 92 99 500
E-Mail: info@uewg-shk.de

Aktuelles

ÜWG News

Schulungstermine

Mitgliederversammlung

Interessante Links

sicherer-oeltank.de/

ral-grundstuecksentwaesserung.de

UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V.

Hauptgeschäftsstelle

Überwachungsgemeinschaft
Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.

Rathausallee 6
D-53757 St. Augustin

Telefon (0 22 41) 92 99 500
Telefax (0 22 41) 92 99 510

E-Mail: info@uewg-shk.de
Internet: www.uewg-shk.de

Geschäftszeiten

Montag – Donnerstag:
8:00 – 12:30 Uhr sowie 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag:
8:00 – 13:00 Uhr

Interner Mitgliederbereich

Für Fachbetriebe Für Sachverständige
© 2025 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. | Impressum | Datenschutzerklärung
  • Links
  • Downloads
  • Kontakt
Hightech für Heizöl auf der ISH EnergyOPEC-Kürzungen bisher ohne Auswirkung auf Ölpreise
Nach oben scrollen