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Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.

Wettbewerbszentrale: Pauschale Aussage „Verbot von Ölheizungen ab 2026“ ist irreführend

In einer kürzlich veröffentlichten Presseerklärung bemängelt die Wettbewerbszentrale, dass zahlreiche Unternehmen der Energiebranche die sehr differenzierten Regelungen des seit 1. November 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetzes oftmals plakativ mit Aussagen wie „Ölheizungen sind ab 2026 verboten“ verkürzt und damit in unzutreffender Weise wiedergeben.

In insgesamt fünf Fällen habe die Wettbewerbszentrale diesbezüglich jüngst solche Werbeaussagen im Internet und in Zeitungsanzeigen wegen Irreführung beanstandet. In allen diesen Fällen führte dieses Einschreiten zu einer Umstellung der Werbung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Moniert haben die Wettbewerbshüter insbesondere die folgenden Aussagen: „Heizöl ist ab 2026 verboten“, „Ab 2026 sind Ölheizungen verboten“, sowie „Ab 2026 gibt es ein Verbot für reine Öl- und Kohleheizungen im Bestand – für Neubauten gilt es bereits“.

Auch die Aussage „Verbot für den Einbau von Ölheizungen ab 2026“ hat die Wettbewerbszentrale beanstandet, weil sie nicht richtig und damit irreführend ist. Denn auch nach dem 1. Januar 2026 dürfen Ölheizungen eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Es können ab 2026 sogar noch reine Ölheizungen eingebaut werden, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können, erklärt die Wettbewerbszentrale.

Neben den genannten Formulierungen hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb auch die im August 2020 im Internet veröffentlichte Werbeaussage: „in 171 Tagen müssen Ü30-Ölheizungen ausgetauscht sein“, beanstandet, weil auch hier ein Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Austauschpflicht unterblieb.

„Die Verbreitung der unzutreffenden Behauptung, dass Ölheizungen schon bald verboten seien, kann Verbraucher dazu verleiten, übereilt nicht sachgerechte Entscheidungen von erheblicher finanzieller Bedeutung zu treffen. Dadurch wird der Wettbewerb in unzulässiger Weise zu Lasten der Heizölbranche verzerrt“, erklärt Dr. Britta Bröker aus dem Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale.

Faktencheck: Es besteht kein absolutes Betriebs- bzw. Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG) in Kraft getreten. Das GEG sieht unter anderem ein Betriebsverbot für Heizöl-Heizkessel vor, die vor dem 01.01.1991 eingebaut wurden bzw. die älter als 30 Jahre sind (§ 72 Abs. 1 und 2 GEG). Von diesem Verbot sind Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für heizungstechnische Anlagen mit einer sehr geringen bzw. sehr hohen Nennleistung vorgesehen (vgl. § 72 Abs. 3 GEG). Außerdem gilt es nicht für Heizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Eigentümer am 01.02.2002 selbst bewohnt hat und es gibt Übergangsfristen für Neueigentümer (vgl. § 73 GEG).

Das GEG bestimmt weiter, dass ab dem 01.01.2026 Heizöl-Heizkessel nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Ist allerdings kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden und können keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden, ist der Einbau eines reinen Heizöl-Heizkessels auch über den 01.01.2026 hinaus erlaubt. Darüber hinaus sieht das Gesetz Härtefallregellungen vor (vgl. § 72 Abs. 4 und 5 GEG).

Fazit: Für Ölheizungsbetreiber besteht also kein Grund, sich jetzt von ihrer bewähren Ölheizung zu trennen oder auf den Einbau einer effizienten Öl-Brennwertheizung zu verzichten – ganz im Gegenteil.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die ÜWG-Fachbetriebe gern für eine kompetente Beratung zur Verfügung.

Foto: Pixabay: 2007-Wettbewerbszentrale-clause-2546124_640

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