Heizen mit flüssigen Brennstoffen weiter möglich
Generell – so sagt es das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss jede ab dem Jahr 2024 neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten gilt dies sofort ab dem 1. Januar 2024. Übergangsfristen gibt es hingegen für bestehende Gebäude und für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Die Befürchtungen vieler Ölheizungsbetreiber, dass sie nun ihre bestehende Anlage nicht mehr nutzen können, sind völlig unbegründet. Funktionierende Ölheizungen können weiter betrieben werden. Das trifft auch dann zu, wenn eine Heizung defekt ist, aber noch repariert werden kann. Mehrjährige Übergangsfristen gibt es auch, wenn eine Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie sich nicht mehr reparieren lässt oder es sich um einen sogenannten Konstanttemperatur-Kessel handelt, der mehr als 30 Jahre auf dem Buckel hat.
Bestandsschutz für Ölheizungen und Zukunft in Hybridsystemen
Für die über fünf Millionen Ölheizungsbesitzer besteht derzeit auch mit dem neuen GEG kein unmittelbarer Handlungszwang. Allerdings sollte nie vergessen werden, dass der Austausch ineffizienter Geräte, die älter als 20 Jahre sind, schon allein deshalb Sinn macht, weil moderne Öl-Brennwertkessel erheblich Energie und damit Heizkosten sparen.
Bei ist es empfehlenswert, gleichzeitig in eine neue, doppelwandige Tankanlage zu investieren. Das garantiert einen deutlichen höheren Sicherheitsstandard, einen geruchslosen Betrieb und schafft durch kleinere, an den geringeren Verbrauch angepasste Tanks Platz im Keller.
Dank der im neuen GEG verankerten Technologieoffenheit sowie der 65-Prozent-Forderung anteiliger regenerativer Energie kann die Ölheizung auch künftig als Teil einer Hybridanlage ihre Vorteile unter Beweis stellen. Denn sie lässt sich im Prinzip mit allen regenerativen Energieträgern wie Solar, Photovoltaik oder Wärmepumpe kombinieren.
Green Fuels Ready
Das Ziel der Bundesregierung, den CO2-Ausstoß im Gebäudebereich bis 2045 komplett auf Null zu senken, kann künftig auch durch den Einsatz von synthetischen, CO2-neutralen flüssigen Brennstoffen erreicht werden. Schon heute sind sowohl Heiz- als auch Tanktechnik für solche Brennstoffe geeignet. Das zeigt das „Green-Fuels-Ready“-Label der Hersteller.
Schrittweise und je nach Anforderungen und Verfügbarkeit kann die Beimischung von Bioheizöl, hydrierter Pflanzenöle (HVO) oder strombasierter synthetischer Fuels erhöht werden.
Stufenweise Erfüllung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat in seiner Information „Gebäudeenergiegesetz: Die wichtigsten Fakten“ verdeutlicht, dass bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) weiterhin neue Heizungen eingebaut werden dürfen, die beispielsweise mit Öl betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien nutzen:
– ab 2029: mindestens 15 Prozent
– ab 2035: mindestens 30 Prozent
– ab 2040: mindestens 60 Prozent
– und ab 2045: 100 Prozent
Zu beachten ist aber: Wer in der Übergangszeit zwischen 2024 und 2026/2028 in Bestandsbauten eine Ölheizung einbaut, muss sich vorher hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit beraten lassen. Der Betreiber einer mit flüssigen Brennstoffen betriebenen Heizung muss überdies sicherstellen, dass seine Anlage zu den o.g. Zeitpunkten tatsächlich zu den entsprechenden Anteilen mit nachhaltig hergestellten erneuerbaren Energien betankt wird.
Weitere Informationen gibt es beispielsweise unter www.energiewechsel.de und natürlich bei den Fachbetrieben der ÜWG.