30-Jahre-Grenze gilt nicht automatisch!
Wann muss ein oberirdischer Kunststofftank ausgewechselt werden? Diese Frage hat in den vergangenen zwei Jahren die Gemüter der Fachleute bewegt und bei so manchem Heizöl-Kunden für Verwirrung gesorgt. Eine Klarstellung.
Der Bundesverband Lagerbehälter (BL) gab den Anstoß zu dieser Diskussion, ob und wann ein Tank aufgrund seines Alters auszutauschen sei. Im Juli 2015 wies der Verband darauf hin, dass Heizöllagertanks aus Kunststoff generell auf einen sicheren Betrieb von 30 Jahren ausgelegt seien. Die Tanks gewährleisten also eine Lebenserwartung über diesen Zeitraum mit doppelter Sicherheit. Da man diese allerdings nicht ausreizen sollte, empfahlen die im BL zusammengeschlossenen Hersteller von Heizöllagerbehältern aus Kunststoff, die Tanks nach 30 Jahren zu ersetzen und verwiesen darauf, dass der Nutzer, der die Anlage weiter betreibt, dies auf eigenes Risiko tue und eine Absicherung durch Dritte (Versicherung oder Produkthaftung) praktisch ausgeschlossen sei.
Abgesehen davon, dass der Betreiber immer die Verantwortung für seine Anlage und deren ordnungsgemäßen Zustand hat und ein Austausch eines Kunststofftanks nach 30 Jahren gegen einen modernen Sicherheitstank auf jeden Fall sinnvoll erscheint, steht die Frage: Wann muss denn ein Tank tatsächlich gewechselt werden?
Verschiedene Sachverständigenorganisationen nahmen die Verbandsveröffentlichung wörtlich. Das führte dazu, dass in Prüfberichten oberirdische Heizöltanks aus Polyethylen (PE-Tanks), die mehr als 30 Jahre auf dem Buckel hatten, nur wegen ihres Alters und ohne erkennbare Verformungen oder Verfärbungen mit erheblichen Mängeln eingestuft wurden, sprich: ausgetauscht werden mussten.
Behördliche Klarstellung: keine automatische Austauschpflicht!
Offizielle Schreiben von verschiedenen Bundesländern an die verantwortlichen Behörden stellen nun unter Bezug auf die neue Anlagenverordnung AwSV aber klar: Erhebliche Mängel liegen nur dann vor, wenn sie die Anlagensicherheit soweit beeinflussen, dass ohne ihre Beseitigung eine akute Gewässergefährdung zu besorgen ist. Zum Zeitpunkt der Prüfung eines Tanks muss demzufolge die Wirksamkeit der 1. oder 2. Barriere (einschließlich der dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen) nicht gegeben sein.
Das bedeutet in der Praxis: Das Auftreten von sogenannten Elefantenfüßen, Sattelbildung, Versprödung, Rissbildung, Dehnung (Unregelmäßigkeiten in der Geometrie) sind Mängel, mit denen der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft gewährleistet werden kann. Werden diese festgestellt, führt das in der Regel zum Austausch des Tanks.
Zeigen die betreffenden Behälter aber keine solchen Symptome bezüglich eines möglichen Versagens und kann eine Aussage über die zukünftige Standsicherheit des Lagerbehälters nicht getroffen werden, ist die nicht mehr als erheblicher Mangel einzustufen.
Ein PE-Tank ist also nicht allein aufgrund seines Alters zu verwerfen. Ohne weitere Mängel kann die Prüfung durchaus mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden. Der Betreiber sollte auf das mögliche Betriebsrisiko hingewiesen werden.